Vor über 13 Jahren hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Gespanne für Fahrten auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen mit 100 km/h zuzulassen. 

Es handelte sich dabei um einen befristeten Modellversuch, der zunächst bis Ende 2003, dann bis Ende 2006 und schließlich bis Ende 2010 befristet war. 

Durch die 5. Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 11.11.2010 ist die zeitliche Befristung nun endgültig aufgehoben.

Dies bedeutet für die Praxis, dass eine bereits erteilte 100 km/h-Zulassung nun zeitlich unbefristet gilt.

 

Wer sein Gespann für 100 km/h zulassen möchte, muss folgende Anforderungen erfüllen:

Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf den x-fachen Wert der Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Dabei gilt:

- für Anhänger ohne Bremse bzw. ohne hydraulische Schwingungsdämpfer der Faktor 0,3 gilt (§ 1 Nr. 1 a der Ausnahmeverordnung)

- für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern der Faktor 0,8 (§ 1 Nr. 1 b der Ausnahmeverordnung)

- für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern der Faktor 1,1 (Obergrenze ist der jeweils kleinere Wert der Bedingungen: Zulässige Ge-samtmasse Anhänger ≤ zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug bzw. zulässige Gesamtmasse Anhänger ≤ zulässige Anhängelast, § 1 Nr. 1 c der Ausnahmeverordnung).

Bei Einhaltung enger Kriterien gibt es eine Anhebung des Faktors von 0,8 auf 1,0 (für Caravan-Gespanne) bzw. von 1,1 auf 1,2 (für sonstige Gespanne), so dass bei gleicher Leermasse des Zugfahrzeuges dann schwerere Anhänger gezogen werden dürfen. Voraussetzung für diese Erhöhung des Massefaktors ist:

- dass der Anhänger entweder mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungs-einrichtung für Zentralachsenanhänger oder mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird, oder

- dass das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist, eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung im Anhängebetrieb vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 d wird seitens des Herstellers im Rahmen des Betriebserlaubnis-Verfahrens in die Fahrzeugpapiere eingetragen; nur bei einer Nachrüstung des Anhängers wird die Änderung durch einen Sachverständigen oder Prüfingenieurs bestätigt und in den Fahrzeugpapieren des Anhängers berichtigt.

Die zulässige Stützlast des Gespannes orientiert sich an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeuges oder des Anhängers. Dabei gilt als Obergrenze der kleiner Wert (§ 4 der Ausnahmeverordnung).

An der Rückseite des Anhängers ist die von der Straßenverkehrsbehörde ausgegebene und gesiegelte 100 km/h-Plakette anzubringen.

Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt gemäß DOT-Nummer jünger als 6 Jahre sein und mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein. Andernfalls reduziert sich die erlaubte Höchstgeschwin-digkeit auf die für Gespanne allgemein geltende Höchstgrenze von 80 km/h.

 
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